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   BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65   

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BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65 (https://dejure.org/1965,1018)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.1965 - IV B 12.65 (https://dejure.org/1965,1018)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 1965 - IV B 12.65 (https://dejure.org/1965,1018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücksinhabers für Zwecke des Straßenbaus - Anwendung der Junktimklausel auf vorkonstitutionelle Gesetze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 149.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Er macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, ferner Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 149.53 und rügt verschiedene "Verfahrensmängel".

    Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß eine Enteignung immer dann unzulässig ist, wenn der erstrebte Zweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann und dadurch das Unternehmen nicht unvertretbar erschwert wird (BVerwG I C 149.53, BVerwG I B 132.55, BVerwG I C 73.53).

    Auch die vom Kläger vorgetragene Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 2, 36 zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Mittels liegt nicht vor, da das Berufungsgericht sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Enteignungszweck mit einem weniger schwerwiegenden Eingriff in die private Vermögenssphäre zu erreichen sei, dieses aber verneint hat.

  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 48.63

    Enteignungszweck durch ein obligatorisches Nutzungsverhältnis in Verbindung mit

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Diese Bestimmungen müssen erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 3 GG verfassungskonform ausgelegt werden (BVerwG I C 48.63).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 3 GG ohne den rechtsstaatlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in das Eigentum unvollständig sei (z.B. BVerwG I C 48.63).

  • BVerwG, 23.04.1956 - I B 48.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Die "Junktimklausel" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf vorkonstitutionelle Gesetze anwendbar (BVerwG I C 101.53, I C 193.54 und I B 48.56; so auch BVerfGE 4, 219/236).

    Bei diesen Gesetzen, zu denen auch die Württembergische BauO gehört (BVerwG I B 48.56), ist hinsichtlich der Entschädigung auf Art. 153 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung zurückzugreifen.

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Die "Junktimklausel" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf vorkonstitutionelle Gesetze anwendbar (BVerwG I C 101.53, I C 193.54 und I B 48.56; so auch BVerfGE 4, 219/236).
  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 101.53

    Anwendbarkeit der grundgesetzlichen Junktim-Klausel auf Enteignungen vor dem

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Die "Junktimklausel" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf vorkonstitutionelle Gesetze anwendbar (BVerwG I C 101.53, I C 193.54 und I B 48.56; so auch BVerfGE 4, 219/236).
  • BVerwG, 20.05.1954 - I C 73.53
    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß eine Enteignung immer dann unzulässig ist, wenn der erstrebte Zweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann und dadurch das Unternehmen nicht unvertretbar erschwert wird (BVerwG I C 149.53, BVerwG I B 132.55, BVerwG I C 73.53).
  • BVerwG, 21.06.1956 - I C 193.54
    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Die "Junktimklausel" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf vorkonstitutionelle Gesetze anwendbar (BVerwG I C 101.53, I C 193.54 und I B 48.56; so auch BVerfGE 4, 219/236).
  • BVerwG, 17.10.1955 - I B 132.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
    Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß eine Enteignung immer dann unzulässig ist, wenn der erstrebte Zweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann und dadurch das Unternehmen nicht unvertretbar erschwert wird (BVerwG I C 149.53, BVerwG I B 132.55, BVerwG I C 73.53).
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